Beten Sie für die Weltkirche, ganz besonders für die verfolgte und bedrängte Kirche. Wir bitten Sie auch um Ihr Gebet für unsere Stiftung und das Hilfswerk KIRCHE IN NOT sowie dessen Mitarbeiter.
Für Ihr persönliches Gebet oder für das Gebet in Gebetsgruppen bedanken wir uns sehr herzlich.
Gerne geben wir Gebetsanliegen an Sie weiter oder beten für Ihre Anliegen beim täglichen Mittagsgebet der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von KIRCHE IN NOT.
Sie können Zustiftungen von einem Euro bis zu einer Million Euro über zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben berücksichtigen.
Es können beliebig hohe Beträge pro Jahr als Zustiftung zugewendet werden, bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro innerhalb eines 10-Jahreszeitraums. Dieser Höchstbetrag kann innerhalb eines 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Dieser Abzugsbetrag kann zusätzlich neben dem Spendenabzug bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in Anspruch genommen werden.
Sie haben die Möglichkeit, Spenden in die Stiftung bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abzuziehen. Jede Spende, die die Abzugsgrenze von 20 Prozent überschreitet, kann ohne zeitliche Begrenzung in die Folgejahre vorgetragen werden – jeweils im Rahmen der 20-Prozent-Grenze.
Ohne Testament greift jedoch die gesetzliche Erbfolge. Dann bestimmt das Gesetz und nicht Sie die Erben! Deshalb können Sie mit einem Testament Ihr persönliches Recht wahrnehmen und selbst festlegen, wer Sie einmal beerbt. Zu diesem Thema gibt es auch eine eigene Broschüre.
Zustiftungen oder Spenden, die Sie der Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung über ein Testament schenken möchten, sind steuerfrei. Es fällt keine Erbschaftsteuer an.
Zum Thema Testamentarische Verfügung und Steuern sparen:
Soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben und innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet werden, erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Die bereits gezahlte Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird, bei
Berücksichtigung einiger Regeln, zurückbezahlt (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen).
Das Erlöschen der Steuer gilt allerdings nicht, wenn für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10 b EStG in Anspruch genommen wird (Berücksichtigung der Zuwendung bei den Sonderausgaben als Spende).
Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bindend.
In allen Einzelfällen bitten wir Sie, Ihren steuerlichen Berater hinzuzuziehen.
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