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Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung

Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung

WIE SIE HELFEN

So können Sie helfen

Sie können die Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung auf vielfache Weise unterstützen: mit Ihrem Gebet, Ihrer Spende, Ihrer Zustiftung oder einer testamentarischen Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen. Falls Sie Rückfragen haben, sprechen Sie mit uns oder rufen Sie uns einfach im Büro in München an.

Pater Werenfried sammelt Spenden mit seinem „Millionenhut“.

Eine Stiftung getragen vom Gebet

Jeder kann durch sein Gebet den bedrängten und verfolgten Christen weltweit beistehen und so ein Teil einer christlich-geistlichen Solidarität sein, die sich über die ganze Welt erstreckt.

Beten Sie für die Weltkirche, ganz besonders für die verfolgte und bedrängte Kirche. Wir bitten Sie auch um Ihr Gebet für unsere Stiftung und das Hilfswerk KIRCHE IN NOT sowie dessen Mitarbeiter.

Für Ihr persönliches Gebet oder für das Gebet in Gebetsgruppen bedanken wir uns sehr herzlich.

Gerne geben wir Gebetsanliegen an Sie weiter oder beten für Ihre Anliegen beim täglichen Mittagsgebet der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von KIRCHE IN NOT.

Ordensschwestern beim gemeinsamen Singen.

Zustiftung

Mit einer Zustiftung zum Stiftungsvermögen helfen Sie dauerhaft. Mit Ihrer Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung erhöhen Sie deren Stiftungsvermögen. Das gestiftete Geld wird angelegt. Die jährlichen Erträge kommen der satzungsmäßigen Arbeit der Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung zu.

Sie können Zustiftungen von einem Euro bis zu einer Million Euro über zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben berücksichtigen.

Es können beliebig hohe Beträge pro Jahr als Zustiftung zugewendet werden, bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro innerhalb eines 10-Jahreszeitraums. Dieser Höchstbetrag kann innerhalb eines 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Dieser Abzugsbetrag kann zusätzlich neben dem Spendenabzug bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in Anspruch genommen werden.

Spende für die Stiftung

Sie können eine Spende an die Stiftung geben. Diese wird nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt und kann umgehend für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

Sie haben die Möglichkeit, Spenden in die Stiftung bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abzuziehen. Jede Spende, die die Abzugsgrenze von 20 Prozent überschreitet, kann ohne zeitliche Begrenzung in die Folgejahre vorgetragen werden – jeweils im Rahmen der 20-Prozent-Grenze.

© Caritas Pakistan Faisalabad
Das Grab von Pater Werenfried in Königstein im Taunus.

Testamentarische Verfügung

Das Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, an Menschen zu denken, die Ihnen besonders am Herzen liegen, und an die bedrohten und verfolgten Brüder und Schwestern, die wegen ihres christlichen Glaubens so viel Not leiden müssen.

Ohne Testament greift jedoch die gesetzliche Erbfolge. Dann bestimmt das Gesetz und nicht Sie die Erben! Deshalb können Sie mit einem Testament Ihr persönliches Recht wahrnehmen und selbst festlegen, wer Sie einmal beerbt. Zu diesem Thema gibt es auch eine eigene Broschüre.

Zustiftungen oder Spenden, die Sie der Pater-Werenfried-van-Straaten-Stiftung über ein Testament schenken möchten, sind steuerfrei. Es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Zum Thema Testamentarische Verfügung und Steuern sparen:

Soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben und innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet werden, erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Die bereits gezahlte Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird, bei

Berücksichtigung einiger Regeln, zurückbezahlt (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen).

Das Erlöschen der Steuer gilt allerdings nicht, wenn für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10 b EStG in Anspruch genommen wird (Berücksichtigung der Zuwendung bei den Sonderausgaben als Spende).

Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bindend.

In allen Einzelfällen bitten wir Sie, Ihren steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

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